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Bundesrichter rüffeln deutsche Unterstützung des Irak-Kriegs


Gerichtliches Nachspiel für die deutsche Unterstützung der Alliierten während des Irakkriegs: Das Bundesverwaltungsgericht hat gravierende rechtliche Bedenken gegen die völkerrechtliche Zulässigkeit dieser Hilfe.

Leipzig - In einem schriftlichen Urteil heißt es, die Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion liege nicht nur vor, wenn sie in Form einer militärischen Kampfhandlung erfolge. Die Bundesregierung hatte den USA und Großbritannien unter anderem Überflugrechte sowie den Schutz ihrer Einrichtungen auf deutschem Boden zugesichert.

Wie die Bundesverwaltungsrichter in Leipzig weiter feststellten, kann ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nicht ohne weiteres deshalb verneint werden, weil die Bundesregierung wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte, dass sich deutsche Soldaten nicht an Kampfhandlungen beteiligen würden. Eine völkerrechtswidrige Handlung könne auch auf andere Weise begangen werden. "Eine Beihilfe zu einem völkerrechtswidrigen Delikt ist selbst ein völkerrechtswidriges Delikt", heißt es wörtlich in dem mehr als 110 Seiten umfangreichen Urteil, über das die "Frankfurter Rundschau" in ihrer Samstagausgabe berichten wird.

Die Richter hielten in ihrem Spruch auch fest, dass gegen den Irakkrieg erhebliche rechtliche Bedenken bestünden, vor allem im Hinblick auf das in der Charta der Vereinten Nationen festgeschriebene Gewaltverbot. Für den von ihnen begonnen Krieg konnten sich nach Feststellung der Richter die Regierungen der USA und Großbritanniens weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des Uno-Sicherheitsrates noch auf ein Selbstverteidigungsrecht berufen.

Zugleich machten die Richter klar, dass es keinerlei Verpflichtungen der Bundesrepublik gegenüber der Nato gebe, "entgegen der Uno-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von Nato-Partnern zu unterstützen." Die umfangreiche völkerrechtliche Würdigung des Irakkriegs und der deutschen Unterstützungsleistungen hielten die Richter in einem Urteil fest, mit dem ein Major der Bundeswehr freigesprochen worden war. Er hatte im April 2003 den Befehl verweigert, an der weiteren Entwicklung eines militärischen Software-Programms mitzuwirken. Der Stabsoffizier begründete dies damit, dass er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, Befehle zu befolgen, die geeignet seien, Kriegshandlungen im Irak zu unterstützen.

Die Richter des zweiten Wehrdienstsenates sprachen den Mann frei, da ihm kein Dienstvergehen nachzuweisen sei und er auch nicht gegen die Gehorsamspflicht verstoßen habe. Auch wenn er nicht die Wehrpflicht verweigert hätte, stehe ihm dennoch das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu. Das Urteil kann von der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts herunter geladen werden. (Aktenzeichen: BVerwG 2 WD 12.04 - Urteil vom 21. Juni 2005)


 
  
 
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