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marcosolo, 21. August 2004 um 12:21:34 MESZ Fragwürdige Rechtsbelehrung durch Bezirksgericht Zürich Geschäft: GU040112 Sehr geehrter Herr Schäppi Mit Schreiben vom 23.6.2004 werde ich von Ihnen nach meiner zeitgerechten Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wie folgt belehrt: Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht Sehr geehrter Herr Schefer Wir bestätigen den Eingang Ihrer Eingabe vom 21. Juni 2004, mit welcher Sie gegen das Urteil vom 13. Mai 2004 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben wollen. Gemäss Art. 272 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ist die Nichtigkeitsbeschwerde innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Urteils direkt beim Bundesgericht einzureichen. Art. 272 Abs. 2 BStP, auf welchen Sie sich in Ihrer Eingabe stützen, ist im Jahre 2000 aufgehoben worden (Beilage). Da die 30-tägige Frist zur Erhebung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde noch läuft, schicken wir Ihnen einfachkeitshalber Ihre Eingabe vom 21. Juni 2004 samt der beigelegten Ausfertigung unseres Urteils vom 13. Mai 2004 zurück, damit Sie die Beschwerde korrekt direkt beim Bundesgericht einreichen können. Mit freundlichen Grüssen Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter Dr. jur. Peter Schäppi Wie Sie vor kurzem informiert wurden, sieht dies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2004 am Kassationshof jedoch ein bisschen anders. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Gegen das Urteil des Einzelrichters reichte Markus Schefer beim Bundesgericht eidgenössiche Nichtigkeitsbeschwerde ein.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters, der mit einer zutreffenden, unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, erweist sich somit als unzulässig und ist erst gegen den obergerichtlichen Kassationsentscheid möglich. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten. Darf ich Sie nochmals zitieren: damit Sie die Beschwerde korrekt direkt beim Bundesgericht einreichen können. Mit diesem Satz haben Sie mich entweder absichtlich oder mangels Fachwissen in die von den Fristen her gesehen zeitliche Sackgasse gesandt und mich damit meiner verfassungsmässig zugesicherten Rechte beschnitten. Was solls... Ich bin sogar bereit Ihnen dafür zu verzeihen, fordere dafür aber eine kurze prägnante Aufzeichnung des juristisch korrekten Linienweges, unter Nennung jeden Amtes und Dokumentes, um meine Rechtslage von unserem höchsten Landesgericht beurteilt zu kriegen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis und bedanke mich jetzt schon für eine erneute, diesmal hoffentlich korrekte Rechtsauskunft. Mit freundlichen Grüssen Mark Schefer |
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last updated: 15.12.12, 03:58 Youre not logged in ... Login
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