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Lösung der Cannabisfrage gesucht


Acht Monate nach dem Scheitern der Revision will die nationalrätliche Gesundheitskommission die unbestrittenen Punkte möglichst rasch in einer Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes verankern. Auch die Cannabisfrage soll neu geprüft werden. Die Kommission kündigte heute eine parlamentarische Initiative an, um die unbestrittenen Teile der im Juni 2004 gescheiterten Gesetzesrevision rasch wieder aufzunehmen. Mit 13 zu neun Stimmen beschloss sie unter anderem, die so genannte Vier-Säulen-Politik mit einer Kombination von Prävention, Therapie, Schadensverminderung und Repression weiter zu verfolgen. Zügig ins Gesetz schreiben will die Kommission auch einen besseren Jugendschutz, eine grössere Führungsrolle für den Bund und die staatlich kontrollierte Heroinabgabe. Diese ist derzeit in einem dringlichen Bundesbeschluss geregelt. Mit der Neuauflage wollen die vorberatenden Parlamentarier klar zum Ausdruck bringen, dass sie mit der heutigen Drogenpolitik unzufrieden sind.

Ebenfalls neu angehen will die Kommission die Frage des straffreien Kiffens, pièce de résistance der gescheiterten Vorlage. In dieser Frage ist allerdings noch überhaupt kein Vorentscheid gefallen, wie Kommissionspräsidentin Christine Goll (SP/ZH) auf Anfrage sagte. Unter Einbezug der hängigen parlamentarischen Initiativen sollen nun neue Vorschläge ausgearbeitet werden.

Goll räumte indes ein, dass dieses Unterfangen schwierig sein dürfte, da die verschiedenen Vorstösse in stark unterschiedliche Richtung zielen. Die CVP will es beim Verbot des Konsums belassen und für Kiffer das Ordnungsbussenverfahren einführen. Die Grünen streben mit einer anderen Initiative die versuchsweise Einführung des straffreien Kiffens an. EDU-Nationalrat Christian Waber (BE) schliesslich fordert eine klare Unterscheidung zwischen Drogenhanf und Industriehanf und will letzteren unter einem Bewilligungsverfahren zulassen.

Gleichzeitig beschloss die Kommission, die Entscheide zu den parlamentarischen Initiativen vorläufig auszusetzen. Für die Weiterarbeit an einer Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes braucht es jetzt noch die Zustimmung der ständerätlichen Schwesterkommission.

(wim/sda/ap)


 

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Verurteilung von Autofahrern wegen Haschisch-Konsums erschwert


von Fightglide

Verurteilung von Autofahrern wegen Haschisch-Konsums erschwert

Karlsruhe (ddp). Das Bundesverfassungsgericht hat für eine Verurteilung von Autofahrern wegen Haschisch-Konsums engere Grenzen gezogen. Für eine Ordnungswidrigkeit reiche «nicht mehr jeder Nachweis» des Cannabis-Hauptwirkstoffs THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers aus, betonten die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der «wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis» zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war, hatte damit Erfolg. Er hatte einen Joint geraucht und war 16 Stunden später mit seinem Auto wegen einer anderen Angelegenheit zur Polizei gefahren. Diese entnahm ihm wegen «körperlicher Auffälligkeiten» eine Blutprobe, in der eine sehr geringe Menge THC nachgewiesen wurde.

Das Verfassungsgericht wies jedoch darauf hin, dass sich infolge des technischen Fortschritts die Nachweisdauer für THC «wesentlich erhöht» habe. Spuren der Substanz ließen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. «Für Cannabis trifft daher die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zu», heißt es in dem Beschluss. Festgestellt werden müsse daher eine THC-Konzentration, die es «als möglich erscheinen lässt», dass jemand Auto fuhr, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. (AZ: 1 BVR 2652/03 - Beschluss vom 21. Dezember 2004). gruss theo


 

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Fragwürdige Rechtsbelehrung durch Bezirksgericht Zürich


Geschäft: GU040112

Sehr geehrter Herr Schäppi

Mit Schreiben vom 23.6.2004 werde ich von Ihnen nach meiner zeitgerechten Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wie folgt belehrt:

Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht

Sehr geehrter Herr Schefer

Wir bestätigen den Eingang Ihrer Eingabe vom 21. Juni 2004, mit welcher Sie gegen das Urteil vom 13. Mai 2004 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben wollen.

Gemäss Art. 272 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ist die Nichtigkeitsbeschwerde innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Urteils direkt beim Bundesgericht einzureichen. Art. 272 Abs. 2 BStP, auf welchen Sie sich in Ihrer Eingabe stützen, ist im Jahre 2000 aufgehoben worden (Beilage).

Da die 30-tägige Frist zur Erhebung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde noch läuft, schicken wir Ihnen einfachkeitshalber Ihre Eingabe vom 21. Juni 2004 samt der beigelegten Ausfertigung unseres Urteils vom 13. Mai 2004 zurück, damit Sie die Beschwerde korrekt direkt beim Bundesgericht einreichen können.

Mit freundlichen Grüssen

Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter Dr. jur. Peter Schäppi


Wie Sie vor kurzem informiert wurden, sieht dies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2004 am Kassationshof jedoch ein bisschen anders.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung

  1. Markus Schefer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzerichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 14. Mai 2004 wegen Uebertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.

Gegen das Urteil des Einzelrichters reichte Markus Schefer beim Bundesgericht eidgenössiche Nichtigkeitsbeschwerde ein.

  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei letztinstanzlich, da mit der aufgeführten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde keine Verletzung eidgenössischen Strafrechts gerügt werden könne. Dabei übersieht er offensichtlich, dass die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vom Obergericht (und nicht vom Kassationsgericht) beurteilt wird, das die Anwendung des eidgenössischen Rechts im kantonalen Kassationsverfahren frei überprüft (Vgl. Niklaus Schmid, im: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Par. 430b N.3.)

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters, der mit einer zutreffenden, unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, erweist sich somit als unzulässig und ist erst gegen den obergerichtlichen Kassationsentscheid möglich.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten.


Darf ich Sie nochmals zitieren: damit Sie die Beschwerde korrekt direkt beim Bundesgericht einreichen können.

Mit diesem Satz haben Sie mich entweder absichtlich oder mangels Fachwissen in die von den Fristen her gesehen zeitliche Sackgasse gesandt und mich damit meiner verfassungsmässig zugesicherten Rechte beschnitten.

Was solls...

Ich bin sogar bereit Ihnen dafür zu verzeihen, fordere dafür aber eine kurze prägnante Aufzeichnung des juristisch korrekten Linienweges, unter Nennung jeden Amtes und Dokumentes, um meine Rechtslage von unserem höchsten Landesgericht beurteilt zu kriegen.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis und bedanke mich jetzt schon für eine erneute, diesmal hoffentlich korrekte Rechtsauskunft.

Mit freundlichen Grüssen

Mark Schefer


 

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